Textklau und Bilderklau bei Ebay und Kleinanzeigen
Copy & Paste ist unter Umständen keine gute Idee
Es ist nun mal verlockend. Was sich zunächst als äußerst praktische und zeitsparende Methode darstellt, einfach den Text und/oder die Fotos einer bereits existierenden und überzeugenden Artikelbeschreibung auf einer Plattform wie eBay zu übernehmen, um so das eigene Verkaufsangebot zu bewerben, entpuppt sich schnell als besonders teuer.
Besonders wenn die Konkurrenz mit seiner detaillierten und treffenden Beschreibung den Nagel auf den Kopf getroffen hat und die zum Verkauf stehende Ware mit Produktfotos in ein schönes Licht gerückt hat, so ist die Versuchung groß, sich an der Arbeit der Mitbewerber zu bedienen.
Doch Vorsicht ist geboten!
Auch Angebotstexte auf ebay oder kleinanzeigen können urheberrechtlichen Schutz genießen. Das ist dann der Fall, wenn die Texte die sogenannte Gestaltungshöhe oder Schöpfungshöhe erreichen. Weisen Produktbeschreibungen ein gewisses Maß an Kreativität und Individualität auf und heben sich damit von allgemein üblichen Beschreibungen ab, so dürfen diese Texte nicht einfach kopiert werden.
Ausschlaggebend kann neben der zum Ausdruck gebrachten individuellen Kreativität auch die Länge des Textes sein, der übernommen wird.
Ganz übel: Fotos klauen
Noch riskanter ist es, Fotos von anderen Verkäufern, ohne deren Zustimmung zu verwenden. Fotos sind gem. § 72 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) immer durch das Urheberrecht geschützt, unabhängig davon, ob sie eine bestimmte “Werkhöhe” erreichen oder nicht. Das bedeutet, dass die unbefugte Übernahme und Verwendung eines Fotos immer eine Urheberrechtsverletzung ist.
Dann hat der Urheber gem. § 97 Abs. 1 UrhG zunächst einen Anspruch auf Unterlassung. Dies bedeutet, dass der Verkäufer, der das geschützte Material verwendet hat, dazu aufgefordert werden kann, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, das betreffende Material nicht weiter zu verwenden. Zudem besteht ein Auskunftsanspruch seitens des Urhebers, der den Verkäufer dazu verpflichtet, detailliert Auskunft darüber zu geben, wann, wo und wie lange das urheberrechtlich geschützte Material genutzt wurde. Auf Grundlage dieser Informationen kann dann die Höhe des Schadensersatzanspruchs ermittelt werden, der dem Urheber zusteht, sofern die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Fest steht: In aller Regel dürfte das eigene Produzieren von Fotos und das Schreiben von Texten günstiger sein als das Kopieren.
Über die Autorin
Anne-Kathrin Renz
Anne-Kathrin Renz ist Rechtsanwältin, Datenschutz- und Lehrbeauftragte. Sie hat den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht absolviert. Im Blog berichtet sie über aktuelle Themen aus der digitalen Welt der Juristerei.