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Rechtsanwältin Urheberrecht Saarbrücken

Fordern Sie direkt Hilfe von Rechtsanwältin im Markenrecht Anne-Kathrin Renz aus Saarbrücken an.

Ich biete umfassende und verständliche Beratungsleistungen im Bereich des Urheberrechts.

Das Urheberrecht ist eine absolute Spezialmaterie. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte in Bezug auf den Schutz Ihrer Werke, aber auch die Abwehr von unberechtigt behaupteten Rechten kennen.

Beratungsschwerpunkte

Filesharing-Abmahnungen

Sie haben eine Filesharing-Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Klage bekommen? So reagieren Sie richtig:

1. Filesharing: Was ist das?

Als Filesharing bezeichnet man Aktivitäten in Internet-Tauschbörsen, bei denen oftmals urheberrechtlich geschützte Dateien, wie bspw. Audiodateien, Videos, Bilder, aber auch Programme, Bücher oder andere Textdokumente verbreitet und getauscht werden.

2. Abmahnung: Was wird mir vorgeworfen?

Den Adressaten der urheberrechtlichen Abmahnungen wird vorgeworfen, dass Sie geschützte Werke über Filesharing Software verbreitet haben (also upgeloaded haben). Behauptet wird weiterhin, dass dem Rechteinhaber ein (fiktiver) Schaden entstanden ist, den Sie nun bezahlen sollen. Darüber hinaus sollen Sie Abmahnkosten bezahlen. Der Rechteinhaber behauptet, dass diese zur Verfolgung seiner Rechte erforderlich sind.

3. Wie kann ich mich gegen eine urheberrechtliche Abmahnung verteidigen?

In Filesharing-Angelegenheiten kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

In Abmahnungssachen ist immer von Täter- und Störerhaftung die Rede. Als Täter kommt derjenige in Betracht, der die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Störer ist derjenige, der die Daten nicht selbst zum Download angeboten hat, sondern andern dies ermöglicht hat, weil er zum Beispiel Belehrungspflichten verletzt hat.

Der Störer hat einen finanziellen Vorteil: Er haftet nicht für die Schadensersatzforderung, allerdings für Anwalts- und Ermittlungskosten. Auch der Störer muss eine Unterlassungserklärung abgeben.

4. „Der Anschlussinhaber ist immer Störer!“

Falsch! Der Anschlussinhaber haftet nie automatisch als Störer. Der Anschlussinhaber ist zunächst einmal derjenige von dem der Rechteinhaber die Daten hat. Der Anschlussinhaber erhält daher auch die Abmahnung. Aber: Der Störer haftet nur, dann, wenn er Pflichten verletzt hat.

Ob eine Pflichtverletzung begangen wurde, hängt von den individuellen Begebenheiten ab. Es gibt eine ganze Reihe von Instanzrechtsprechung zu folgenden Fallgruppen:

  • Volljährige Familienmitglieder greifen auf den Internetanschluss zu
  • Minderjährige greifen auf den Internetanschluss zu
  • Der Anschlussinhaber legt in einer Wohngemeinschaft (WG)
  • Gäste und Besucher greifen auf den Internetanschluss zu
  • Das W-Lan wurde gehackt
  • Mieter greifen auf den Internetanschluss zu
  • Der Anschlussinhaber betreibt ein Hotel oder eine Ferienwohnung
  • Der Anschlussinhaber betreibt ein Internet-Café

Hilfe bei Fotoklau

Ohne Werbung und Präsentation der Werke im Internet kommt in Zeiten von Social Media kein Fotograf mehr aus. Leider sehen die Betrachter der schön gestalteten Portfolios und Websites diese häufig als Aufforderung zum Bedienen für eigene Zwecke. Fotos werden heruntergeladen und ohne Lizenz oder Erlaubnis für Websites, das Bewerben eigener Produkte oder einfach zum Verschönern des eigenen Internetauftritts genutzt.

Dass ein Fotograf mit der Lizenzierung von Fotos seinen Lebensunterhalt verdient, wird dabei leider übersehen. Ihre Rechte im Einzelnen:

1. Unterlassungsanspruch

Stellen Sie fest, dass Ihr Foto unerlaubterweise genutzt wird, so können Sie hiergegen vorgehen. Sie können zunächst einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer geltend machen. Dieser kann mittels einer kostenpflichtigen Abmahnung durchgesetzt werden. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, so kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Im Übrigen auch im Eilverfahren.

2. Schadensersatzanspruch

Dem Urheber steht nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch zu. Zur Höhe gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden. Zum Beispiel kann die Herausgabe des Verletzergewinnes, der entgangene Gewinn oder eine fiktive Lizenz gefordert werden.

3. Auskunftsanspruch

Daneben steht dem Urheber gegenüber dem Verletzer auch ein Auskunftsanspruch zu. Dieser dient in aller Regel der Bezifferung des Schadensersatzes. Je nachdem wie oft, über welchen Zeitraum und für welche Nutzungsarten ein Foto verwendet wurde, berechnet sich der Schadensersatz.

4. Wer zahlt den Anwalt?

Grundsätzlich ist der Verletzer dem Urheber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Hiervon erfasst sind auch diejenigen Kosten, die der Urheber für seine Rechteverfolgung aufwenden musste, nämlich die Abmahnkosten.

Urhebervertragsrecht: Lizenz- und Nutzungsverträge

Derjenige, der ein Werk erschafft kann selbstverständlich nicht sein Urheberrecht übertragen, denn der Werkerschaffer bleibt stets Urheber. Wie kommt derjenige nun zu einer angemessenen Vergütung? Am besten durch eine vertragliche Regelung, die zum Beispiel die Nutzungsrechte am Werk und die dafür vorgesehene Vergütung regelt.

Der Vertrag muss in der Regel eine ganze Reihe von wichtigen Bestandteilen aufweisen und so gestaltet sein, dass es möglichst wenig Raum für unterschiedliche Interpretationen der Vertragsparteien gibt.

Wichtige Bestandteile sind:

  • Regelungen zum Umfang der Rechteübertragung
  • Konkretisierung der Nutzungsarten
  • Konkretisierung von Beschränkungen inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Natur
  • Regelungen zur Höhe der Vergütung
  • Klärung von Haftungsfragen

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    Aktuelles aus dem Urheberrecht

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