Rechtsanwältin Social Media Recht Saarbrücken
Fordern Sie direkt Hilfe von Rechtsanwältin im Markenrecht Anne-Kathrin Renz aus Saarbrücken an.Social Media Recht – das Recht der Sozialen Medien
Soziale Netzwerke sind aus dem Netzalltag kaum mehr wegzudenken. Längst zum werbewirksamen Marketing erstarkt, zeigt sich immer wieder wie wichtig gerade in diesem Bereich eine kompetente anwaltliche Beratung ist.
Nachfolgend finden Sie ausgewählte Teilbereiche meiner Beratungstätigkeit:
1. Urheberrecht und Social Media
Die Details ergeben sich auch auf Social Media Plattformen oft aus dem Kleingedruckten. Welche Rechte übertragen Sie an wem beim Posten? Wessen Urheberrechte müssen beachtet werden? Haben Sie vielleicht bereits eine Abmahnung oder Berechtigungsanfrage erhalten?
2. Kennzeichnung von Werbung
- Sie möchten mithilfe von Social Media Plattformen werben? Dann müssen Sie einiges beachten!
- Werbung ist nämlich entsprechend zu kennzeichnen.
3. Recht am eigenen Bild
- Leider passiert folgendes Szenario immer wieder: Jemand findet auf Facebook sein eigenes Bild, obwohl er es selbst nicht gepostet hat.
- Das Recht am eigenen Bild ist verletzt. Dieses Recht wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet und kann gerichtlich durchgesetzt werden.
4. Gewinnspiele, Facebook-Gewinnspiele
Das Gewinnspiel ist bereits seit geraumer Zeit zum Marketingdauerbrenner geworden. Damit Sie Abmahnungen vermeiden gibt es allerdings einiges zu beachten:
- ein Gewinnspiel ist stets kostenlos (ACHTUNG: Glücksspiele bedürfen einer Genehmigung!)
- Halten Sie Teilnahmebedingungen vor: Das Gewinnspiel muss transparent sein
- Prüfen Sie, ob nach den AGB der jeweiligen Plattform Gewinnspiele zugelassen sind und welche Klauseln ggf. aufzunehmen sind
- Spezifizieren Sie Teilnahmevoraussetzungen
- Machen Sie Angaben wie mit persönlichen Daten der Teilnehmer umgegangen wird
5. Bewertungen, vor allen Dingen negative
Bewertungen können die Reputation eines Unternehmens enorm vorantreiben. Genau das Gegenteil kann allerdings passieren, wenn negative Bewertungen abgegeben werden. Zu prüfen ist in solchen Fällen stets genau, ob Rechte des Unternehmers verletzt wurden oder gar ein Anspruch auf Entfernung besteht.
Grundsätzlich sind Bewertungen Ausfluss der Meinungsfreiheit aus art. 5 GG. Allerdings muss hier nicht alles hingenommen werden. Eine Meinungsäußerung liegt nämlich dann nicht vor, wenn unwahre Tatsachen behauptet oder gar Schmähkritik geäußert wird. Eine Verleumdung, üble Nachrede oder Beleidigung muss man sich nicht gefallen lassen. Für denjenigen, der eine solche Bewertung abgibt, drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Das Bestehen von Ansprüchen, wie Schadensersatz, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Gegendarstellungsansprüche sollte sodann geprüft werden.
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