Foodporn – genießt das Essen Urheberrechtsschutz?
Die Promiwelt tut es, Facebook-Freunde tun es – es ist neben cat content wohl das viralste, was Facebook und Co. im Moment zu bieten haben. Wie sieht es aber rechtlich aus?
1. Was ist Foodporn?
Foodporn ist das Fotografieren und Teilen von Kalorienbomben auf Facebook, Instagram, Twitter und Co. Besonders Schmackhaftes wird von den Usern meist mit der Handykamera abfotografiert und fleißig hochgeladen, gehashtaggt, geliked und geteilt.
2. Kann das Fotografieren und Teilen verboten werden?
Mittlerweile kommt es immer häufiger vor: In einigen Restaurants gibt es Schilder, auf denen das Instagrammen oder Facebooken der Mahlzeiten verboten wird. Darf der Koch überhaupt ein Verbot aussprechen?
Die Antwort ist nicht eindeutig: Es kommt darauf an. Während die Pommes rot/weiß vom Imbiss um die Ecke ruhig fotografiert und geteilt werden können, so kann es unter Umständen bei hochwertiger Sterneküche ganz anders aussehen. Nämlich dann, wenn der Koch auch gleichzeitig Künstler ist und die Mahlzeit daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist.
Dann darf der Koch nämlich bestimmten, ob und wie eine Vervielfältigung stattfinden darf. Das mag kurios klingen. Der urheberrechtliche Schutz ist allerdings die Ausnahme. Eben nicht alles was auf dem Teller landet, ist Kunst!
Bei der Bewertung kommt es entscheidend auf die Gestaltungshöhe an. Die Gestaltungshöhe grenzt im Urheberrecht geschützte Werke von solchen Leistungen ab, die keinen Schutz genießen. Bei angewandter Kunst, auch Gebrauchskunst, kommt es darauf an, ob die ästhetische Wirkung der Gestaltung nicht lediglich dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern eben auch auf einer künstlerischen Leistung beruht (so: BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug). Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sind im Bereich der Gebrauchskunst deutlich höher anzusetzen als bei zweckfreier Kunst, Kunst also, die keinen Gebrauchszweck erfüllt.
Außerdem ist hier kein Fall bekannt, in dem ein Koch einen Gast wegen Verletzung seiner Urheberrechte verklagt hätte.
Trotzdem gilt: Hat der Koch auch das Hausrecht, so darf er seine eigenen Regeln aufstellen.
3. Fazit
Grundsätzlich kennt das Urheberrecht keine Ausnahme für nicht kommerzielle Fotos. Möchte man ganz auf Nummer sicher gehen, sollte man wohl beim Wirt oder beim Koch nachfragen. Ganz verbieten wird wohl keine gute Option für den Koch sein, möchte er sich seine Gäste nicht gänzlich vergraulen.
Über die Autorin
Anne-Kathrin Renz
Anne-Kathrin Renz ist Rechtsanwältin, Datenschutz- und Lehrbeauftragte. Sie hat den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht absolviert. Im Blog berichtet sie über aktuelle Themen aus der digitalen Welt der Juristerei.