Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Onlinehändler können viel falsch machen, was zahlreiche Unternehmer bereits durch den Erhalt von Abmahnungen erfahren mussten. Oft gehen Abmahnungen mit empfindlichen Kostenfolgen einher.
Im Dezember 2020 trat das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs”, auch bekannt als das “Gesetz gegen Abmahnmissbrauch”, in Kraft. Es zielt darauf ab, den Missbrauch von Abmahnungen zu minimieren und führte ein Jahr später, im Dezember 2021, zusätzliche Bestimmungen für Wirtschaftsverbände ein.
Wichtige Neuerungen in den Gesetzesänderungen von 2020/2021
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) hat durch das Gesetz zu Stärkung des fairen Wettbewerbs zahlreiche Änderungen erfahren:
- Inhalt von Abmahnungen: Abmahnungen müssen nun detaillierte Informationen über die Identität des Abmahners, die Rechtsverletzung sowie mögliche Kosten beinhalten.
- Die Abmahnberechtigung wurde strenger geregelt. Eine nur gelegentliche Geschäftstätigkeit reicht genauso wenig, wie Schein-Onlineshops um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.
- Erstattung von Abmahnkosten: Die Möglichkeit, Abmahnkosten geltend zu machen, wurde eingeschränkt, um insbesondere bei Verstößen im Online-Handel und Datenschutzmissachtung den Missbrauch von Abmahnungen zu reduzieren.
Handlungsanweisungen bei Erhalt einer Abmahnung:
- Nehmen Sie Abmahnungen ernst
- Lassen Sie die Abmahnung prüfen.
- Lassen Sie die Frist nicht verstreichen
Wie können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermieden werden?
Am leichtesten lassen sich Abmahnungen vermeiden, indem der Onlineshop anwaltlich geprüft wird. Ist der Onlinehändler aber schon Adressat einer Abmahnung geworden so gilt zunächst zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und sodann abzustimmen welche Schritte unternommen werden sollten.
Wer darf abmahnen?
- Mitbewerber
- Rechtsfähige Wirtschaftsverbände, eingetragen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (www.bundesjustizamt.de)
- Industrie- und Handelskammern
- Qualifizierte Einrichtungen, eingetragen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beim Bundesamt für Justiz
- Gewerkschaften
Woran kann ich eine unseriöse Abmahnung erkennen?
- Beim Abmahner liegt keine und nur eine unwesentliche Geschäftstätigkeit vor
- Der Abmahner ist erst seit kurzem auf dem Markt
- Die Vertragsstrafe ist sehr hoch
- Die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen ist sehr hoch
Was muss eine Abmahnung beinhalten?
- Wer mahnt ab?
- Woraus ergibt sich die Berechtigung zum Ausspruch einer Abmahnung?
- Werden Abmahnkosten geltend gemacht?
- Wird eine Unterlassungserklärung gefordert?
Fazit: Was ist zu tun?
Schritt 1
Lassen Sie prüfen, ob der Abmahner abmahnberechtigt ist.
Lassen Sie prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt? Stimmt der dargestellte Sachverhalt?
Schritt 2
Halten Sie die Fristen ein. Holen Sie unverzüglich rechtlichen Rat ein. Je mehr Zeit zur Prüfung besteht, desto besser fällt die Strategie aus.
Schritt 3
Besprechen Sie mit dem Rechtsbeistand die geeignete Strategie und Reaktion auf die Abmahnung.
Über die Autorin
Anne-Kathrin Renz
Anne-Kathrin Renz ist Rechtsanwältin, Datenschutz- und Lehrbeauftragte. Sie hat den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht absolviert. Im Blog berichtet sie über aktuelle Themen aus der digitalen Welt der Juristerei.